(vorl. Satzung Entwurf 2024)
Verein der Tittmoninger Gästeführer
Vereinssatzung
- 1 Name; Sitz, Geschäftsjahr
- Name: Verein der Tittmoninger Gästeführer
- Der Verein hat seinen Sitz in Tittmoning.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
- Interessenvertretung der Tittmoninger Gästeführer/-innen
- Durchführung qualifizierter diverser Gästeführungen in und um die Stadt Tittmoning sowie im Burgmuseum
- enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Stadt Tittmoning (Tourist Information) sowie dem Historischen Verein Tittmoning e. V.
- Gewinnung qualifizierter Gästeführer/-innen
- Aus- und Fortbildung der Gästeführer/-innen
- Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Gästeführer/-innen,
- der Verein tritt nicht als Auftraggeber oder Vermittler von Gästeführern/-innen auf.
a)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke
b) Finanzielle Mittel stehen dem Verein nicht zur Verfügung
c) Die Gästeführer/innen sind namens des Vereins Mitglieder im Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. (BVGD) und dort haftpflichtversichert.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Jede Person kann auf schriftlichen Antrag aktives ordentliches Mitglied werden.
- Anderen Personen kann eine fördernde Mitgliedschaft auf Antrag zugestanden werden. Diese beinhaltet weder das-aktive noch das passive Wahlrecht und auch nicht die Mitgliedschaft im BVGD.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt: Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist-von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Eine Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Ausschluss: Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder
- trotz erfolgter mündlicher oder schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Haftpflichtversicherungsbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch muss binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung schriftlich erhoben werden.
- 5 Haftpflichtversicherungsbeitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlich fälligen geltenden Haftpflichtversicherungtsbeiitrags verpflichtet, dessen Höhe BVGD festgesetzt wird. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und im Voraus zu entrichten.
- 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern:
- Vorsitzender/e
- (stellvertretender) Vorsitzender/e
- Schrift- /Protokollführer/-in
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt endet mit Austritt aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied ernennen. Die Ernennung muss der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Bei Nichtbestätigung ist eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit erforderlich.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands – darunter 1. oder 2. Vorsitzender – vertreten.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das der/die 1. Vorsitzende und der/die Protokollführer/n zu unterzeichnen ist.
- 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im ersten Quartal des Jahres statt.
- Die schriftliche Einladung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
- Der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
- Die Mitgliederversammlung wird vom/der Vorsitzenden oder dem/die Vertreter/in geleitet.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert bzw. ergänzt werden; hierfür ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- die Wahl des Vorstandes
- die Entgegennahme des Jahresberichts
- die Beschlussfassung über alle weiteren Tagungsordnungspunkte
- die Änderung der Satzung
- die Abwahl des Vorstandes
- die Neuwahl bzw. Bestätigung des Vorstandes
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und den Mitgliedern auf Wunsch als Kopie zugeschickt.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.
- 8 Beschlussfähigkeit
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wobei die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
- Ausnahmen bilden Beschlüsse zur Satzungsänderung sowie zur Abwahl des Vorstandes. Hier ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
- Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
- 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen – beschlossen werden. Enthaltungen bleiben außer Betracht.