Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vereins Tittmoninger Burg- und Stadtführer

Rechtliche Stellung der Vertragspartner und Vertragsabschluss

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer[1] und dem Gast bzw. dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.

Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind, nichts anderes bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts-, und Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Der Vertrag über die Gästeführung zwischen dem Auftraggeber, nachstehend Gast genannt und dem Gästeführer kommt ausschließlich auf Vermittlung durch die Tourist-Information der Stadt Tittmoning,  durch Bestätigung zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form; erfolgt im Regelfall jedoch schriftlich. Es sind die getroffenen Vereinbarungen, ergänzt durch diese AGB, anzuwenden.

Vertragsabschluss, Gruppenauftraggeber

Mit seiner schriftlichen oder mündlichen Buchung bietet der Gast den Abschluss eines Dienstvertrages nach § 611ff. BGB verbindlich an. Der Dienstvertrag zur Gästeführung kommt durch schriftliche Bestätigung der Tourist-Information der Stadt Tittmoning zustande.

Mit schriftlicher oder mündlicher Buchung der Gästeführung erkennt der Gast die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gebuchte Führungen an. Die AGB ist unter www.tittmoning-guides.de einsehbar.

Erfolgt die Buchung beispielsweise durch einen als Gruppenauftraggeber bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Unternehmen (Privatgruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Busunternehmen, Reiseveranstalter, Incentive- oder Event-Agentur, Reisebüro), so ist dieser als alleiniger Auftraggeber Vertragspartner im Rahmen des Vermittlungsauftrages des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Gruppenauftraggeber trifft in diesem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder eventueller Rücktrittskosten.

Ist ausdrücklich vereinbart, dass der Gruppenauftraggeber die Buchung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der späteren Teilnehmer vornimmt, so hat er für sämtliche Verpflichtungen der späteren Teilnehmer unmittelbar persönlich einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernimmt.

Die Buchung gilt bei Gruppenprogrammen für die gesamte Gruppe und die aus der Buchung entstehenden Forderungen. Die Buchung wird verbindlich, sobald die bestellte Führung schriftlich, per Fax, per E-Mail oder mündlich bestätigt wird.

Leistungen und Ersetzungsvorbehalt

Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist die Durchführung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet.

Auch im Falle der Benennung oder ausdrücklichen Vereinbarung einer bestimmten Person des Gästeführers bleibt es dem Tittmoninger Burg- und Stadtführer e.V. vorbehalten, diesem im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbesondere wegen Krankheit) durch einen anderen geeigneten Gästeführer zu ersetzen.

Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und Zusicherungen Dritter (insbesondere Reisebüros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen) zum Umfang der vertraglichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, sind für den Gästeführer nicht verbindlich.

Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen sind vor und während der Führung mit dem Gästeführer im Einverständnis mit Gruppenverantwortlichen im Rahmen der örtlichen und zeitlichen Möglichkeiten abzusprechen.

Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbesondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gästeführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Führung nicht  beeinträchtigen.
Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

Die Führungen finden bei jedem Wetter statt. Gegebenenfalls kann nach individueller Absprache eine Alternative vereinbart werden.

Maximale Teilnehmerzahl

Eine Mindesteilnehmerzahl für Führungen gibt es nicht.
Die maximale Gruppengröße für Führungen zu Fuß liegt bei 25 Personen pro Gästeführer. Ab 26 Teilnehmern wird ein zweiter Gästeführer benötigt. Die maximale Gruppengröße für Führungen mit dem Fahrrad liegt bei 15 Personen.
Ab 16 Personen wird ein zweiter Gästeführer benötigt.

Bei Überschreitung der angegebenen maximalen Gruppengröße wird pro zusätzlichem Teilnehmer ein Zuschlag von 4,00 € erhoben.

Für museumspädagogische Führungen gilt eine max. Teilnehmerzahl von 25 Personen bzw. einer Schulklasse zusätzlich maximal 2 Begleiter.

Preise und Zahlungen

Die jeweils geltenden Netto-Führungshonorare können unter www.tittmoning-guides.de/Führungen  eingesehen werden. Soweit abweichend hiervon ein anderes Honorar mit dem Gästeführer oder der Tourist-Information der Stadt Tittmoning vereinbart wurde, hat diese individuelle Vereinbarung Vorrang.

Das Honorar ist dem Gästeführer in der ursprünglich abgesprochenen Höhe in bar gegen Quittung auszuhändigen. Für jeden eingesetzten Gästeführer fällt das abgesprochene Honorar gesondert an. Nach Absprache kann dieses auch vorab überwiesen werden.

Schecks und Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Als Währung gilt ausschließlich der Euro.

Die Vergütungen enthalten keine Mehrwertsteuer, da der Gästeführer in der Regel als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz tätig ist.

Das Honorar enthält alle Gebühren.

Eintrittsgelder in Museen, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich vereinbart sind.

Dauert eine Führung auf Wunsch des Auftraggebers länger als ursprünglich abgesprochen, erhöht sich das Honorar um den entsprechenden Betrag.

Die Rechnungsstellung bei Vermittlung mehrerer Gästeführer erfolgt über die Tourist Information der Stadt Tittmoning  im Namen der vermittelten Gästeführer mit allen erforderlichen Daten. Die Gästeführer rechnen selbst ab.

Stornierung, Umbestellung, Verspätungen, Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Durch den Gast bzw. Auftraggeber kann eine Stornierung oder Umbestellung der Gästeführung bis spätestens am Vortag (16.00 Uhr), am Samstag und Sonntag bis Donnerstag 16.00 Uhr, vor dem vereinbarten Termin kostenfrei erfolgen.
Die Stornierung/Umbestellung ist möglich per Telefon, schriftlich per Fax oder per E-Mail, an die Tourist- Information der Stadt Tittmoning. Die entsprechenden Angaben sind in der Buchungsbestätigung enthalten.
Bei verspäteter Stornierung der Buchung wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% des Führungshonorars entsprechend der vereinbarten Führungsdauer in Rechnung gestellt. Höhere Gewalt ausgenommen.

Im Falle einer Verspätung der Gruppe werden die Auftraggeber gebeten, mindestens 60 Minuten vor Führungsbeginn den  Gästeführer unter angegebenen Mobilfunkrufnummer oder die Tourist Information der Stadt Tittmoning zu benachrichtigen. Der Gästeführer kann den Treffpunkt eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt verlassen, sofern keine weitere Benachrichtigung erfolgt.

Im Falle einer Verspätung, kurzfristiger zeitlicher oder terminlicher Änderung kann nicht gewährleistet werden, dass die Gästeführung in vollem Umfang durchgeführt werden kann bzw. behält sich der Gästeführer vor, die Führung entsprechend zu verkürzen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Führung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden können.

Nimmt der Gast bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so wird der Gesamtbetrag der Führung in Rechnung gestellt bzw. besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

Kündigung durch den Gästeführer

Der Gästeführer kann in folgenden Fällen den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen:

  • bei Einwirkung höherer Gewalt,
  • wenn der Kunde oder die Teilnehmer/innen einer Gruppe des Kunden die Durchführung der Gästeführung, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stören oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist,
  • wenn der Gast oder Auftraggeber die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.

Haftung des Gästeführers

Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswürdigkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mit ursächlich war.

Der Gästeführer haftet nur für solche Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Gästeführer selbst oder durch seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Gästeführers beruhen.

Die Haftung des Gästeführers bezieht sich ausschließlich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist begrenzt auf maximal die Höhe des Versicherungsschutzes im Rahmen der unten genannten Berufshaftversicherung und Vermögensschadensversicherung.

Bei Kinder- und Jugendführungen übernimmt der Gästeführer keine Aufsichtspflicht; Begleitpersonal ist erforderlich.

Der Gästeführer ist geschützt durch eine Berufshaftpflichtversicherung und Vermögensschadensversicherung durch den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland BVGD. Die Berufshaftpflichtversicherung wurde abgeschlossen bei der Generali Versicherung AG, 81731 München. Ausführliche Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung finden Sie unter www.bvgd.org.

Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber / Kunde ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrages mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden.
Insbesondere verpflichtet sich der Gast bzw. Gruppenbeauftragte, den Gästeführer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf führungsrelevante Besonderheiten der Gruppe (z.B. Geh-, Seh- und Stehbehinderungen o.ä.) hinzuweisen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Gästeführers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.
Der Gast bzw. der Gruppenbeauftragte ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistung sofort gegenüber dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus mangelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebende Ansprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

Zu einem Abbruch bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der Führung sind der Gast bzw. der Gruppenbeauftragte nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerechtfertigten Abbruchs bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Busführungen können nur in Bussen mit funktionierendem Mikrofon und Reiseleiter-Sitzplatz durchgeführt werden. Andernfalls ist der Gästeführer berechtigt, den Auftrag bei Fortbestand seines Vergütungsanspruchs abzulehnen.

Zugänglichkeit örtlicher Sehenswürdigkeiten und deren Sonderregelungen

Der Gästeführer hat keinen Einfluss auf die generelle Zugänglichkeit von Museen und öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen an Sonn- und Feiertagen bzw. bei stattfindenden Veranstaltungen.

Fotos, Film- und Videoaufnahmen

Fotos, Film- und Videoaufnahmen von der Führung sind nur nach vorheriger Rücksprache mit dem jeweiligen Gästeführer zulässig.

Alle Führungen sind geistiges Eigentum des jeweiligen Gästeführers und urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung von aufgezeichnetem Führungstext ist daher unzulässig.

Verjährung

Vertragliche Ansprüche des Gastes bzw. des Gruppenauftraggebers gegenüber dem Gästeführer aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Datenschutz

Der Gast bzw. der Gruppenbeauftragte ist damit einverstanden, dass die für die Abwicklung der vereinbarten Leistung zur Verfügung gestellten Daten auch weiterhin vom Gästeführer bzw. der Tourist-Information der Stadt Tittmoning für die Kundenbetreuung verwendet werden. Diese Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht an Dritte weitergegeben.

Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des Vertrages insgesamt zur Folge.

Gerichtstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gästeführervertrag ist, soweit rechtlich zulässig, Traunstein.

Inkrafttreten

Diese Geschäftsbedingungen treten ab sofort in Kraft.

Tittmoning, 01.12.2014

[1] Die Bezeichnung bezieht sich auf Gästeführer weiblichen und männlichen Geschlechts